ZPO, welcher von der Klägerin allerdings gar nicht angerufen wird, bleibt ihr zudem versagt. Die Beklagte war im Schlichtungsverfahren im Gegensatz zur Klägerin nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihr auch nicht ein Verstoss gegen Treu und Glauben vorzuwerfen ist, weil sie erst im Klageverfahren auf die Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Aargau hinwies. Von der rechtsunkundigen Beklagten kann nicht erwartet werden, dass sie die Unzuständigkeit der Schlichtungsbehörde erkannte. Dies umso weniger, als nicht sie das Schlichtungsverfahren einleitete, sondern die anwaltlich vertretene Klägerin.