Die Klägerin gilt deshalb in Bezug auf die Klageerhebung beim Bezirksgericht Laufenburg nicht als rechtsunkundige Partei. Da ein Anwalt bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass das Bezirksgericht Laufenburg für die vorliegende Streitigkeit sachlich nicht zuständig ist, bleibt der Klägerin die Berufung auf den Vertrauensschutz versagt (vgl. E. 3.2.1.). Die beim Bezirksgericht Laufenburg durch die Klageerhebung verursachten Gerichtskosten sind der Klägerin deshalb gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen. Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO, welcher von der Klägerin allerdings gar nicht angerufen wird, bleibt ihr zudem versagt.