Weil Advokat D._____ an der Schlichtungsverhandlung vom 1. Mai 2024, anlässlich welcher die Klagebewilligung ausgehändigt wurde, anwesend war, besteht kein Zweifel daran, dass er vom Inhalt der Klagebewilligung Kenntnis hatte. Da es Advokat D._____ war, welcher das Schlichtungsverfahren für die Klägerin einleitete, bestehen auch keine nennenswerten Zweifel daran, dass er nicht erkannt hat, dass der Hinweis auf der Klagebewilligung (Zuständigkeit des Bezirksgerichts Laufenburg) falsch ist. Dieses Wissen hat sich die Klägerin anrechnen zu lassen. Daran ändert nichts, dass sie die Klage ohne anwaltliche Vertretung beim -7-