Wäre dem so, ist schlicht nicht einzusehen, weshalb die Klägerin dennoch die Klage beim Bezirksgericht Laufenburg einreichte. Vielmehr verhält es sich offensichtlich so, dass auch Advokat D._____ übersah, dass die Forderung zwingend und ohne vorgängiges Schlichtungsverfahren vor dem Handelsgericht des Kantons Aargau einzuleiten war, andernfalls er kaum ein bzw. mehrere Schlichtungsverfahren für die Klägerin angehoben hätte.