Die Klägerin war im Schlichtungsverfahren durch Advokat D._____ anwaltlich vertreten, welcher auch an der Schlichtungsverhandlung anwesend war (act. 2). Die Klagebewilligung wurde den Parteien im Anschluss an die Verhandlung ausgehändigt (Klagesammelbeilage 3). Nicht zu folgen ist der Annahme der Beklagten, wonach Advokat D._____ die Klägerin (wohl) darüber aufgeklärt habe, dass für die Beurteilung der streitgegenständlichen Forderung die aargauischen Bezirksgerichte nicht zuständig sein sollen. Wäre dem so, ist schlicht nicht einzusehen, weshalb die Klägerin dennoch die Klage beim Bezirksgericht Laufenburg einreichte.