In der Sache geht es aber um dasselbe, nämlich eine Belehrung für die Weiterführung einer auf dem Rechtsweg anhängig gemachten Streitsache. Abgesehen davon handelt es sich bei der Schlichtungsbehörde um ein staatliches Organ im Sinne von Art. 9 BV und dem Hinweis in der Klagebewilligung demzufolge um eine behördliche Auskunft, womit ebenfalls der Vertrauensschutz angerufen werden kann, wer die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können (BGE 135 III 489 E. 4.4 m.H.a. BGE 131 V 472 E. 5). 3.2.2. 3.2.2.1. Zu prüfen ist, ob sich die Klägerin auf die unrichtige Angabe in der Klagebewilligung verlassen durfte.