Diese Rechtsprechung ist auch hinsichtlich der Angaben in einer Klagebewilligung anzuwenden, wenngleich es sich beim Hinweis auf der Klagebewilligung des Friedensrichteramts Kreis X vom 1. Mai 2024, wonach die Klage beim Bezirksgericht Laufenburg einzureichen ist, nicht um eine Rechtsmittelbelehrung handelt. In der Sache geht es aber um dasselbe, nämlich eine Belehrung für die Weiterführung einer auf dem Rechtsweg anhängig gemachten Streitsache.