3.2. 3.2.1. Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV). Nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, der den von Art. 9 BV gewährleistenden Vertrauensschutz konkretisiert und der in bestimmten Gesetzesbestimmungen des Bundes (z.B. Art. 49 BGG) kodifiziert ist, dürfen den Parteien deshalb keine Nachteile erwachsen, wenn eine vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung fehlt oder unrichtig ist. Sie dürfen auch nicht unter einer unklaren oder widersprüchlichen gesetzlichen Regelung der Rechtswege leiden.