Mangels sachlicher Zuständigkeit der Schlichtungsstelle war die Klagebewilligung des Friedensrichteramts Kreis X vom 1. Mai 2024 ungültig (BGE 146 III 47 E. 4.2.3). Ihr kommt somit keine Wirkung zu. Für die hier zu klärende Frage ist in diesem Zusammenhang einzig wesentlich, ob die Klägerin dies erkennen konnte, mit anderen Worten, ob sie sich in guten Treuen auf die Richtigkeit der in der Klagebewilligung des Friedensrichteramts Kreis X vom 1. Mai 2024 enthaltenen Angaben verlassen durfte.