3. 3.1. Der fehlerhafte Hinweis in der Klagebewilligung des Friedensrichteramts Kreis X vom 1. Mai 2024 (Sammelklagebeilage 3) auf das in der vorliegenden Sache unzuständige Bezirksgericht Laufenburg gründet wohl darin, dass der Friedensrichter des Friedensrichteramts Kreis X übersehen hatte, dass für die mit Schlichtungsbegehren im Februar 2024 (vgl. Klagesammelbeilage 3) geltend gemachte Forderung das Schlichtungsverfahren von vornherein ausgeschlossen war (Art. 198 lit. f ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 2 ZPO in der bis am 31. Dezember 2024 gültigen Fassung i.V.m. § 12 Abs. 1 lit.