Das Bezirksgericht Laufenburg habe die eigene Zuständigkeit in einem ersten Schritt offenbar als nicht offenkundig unzulässig erachtet und die Klage der Beklagten zur Beantwortung übermittelt. Die Beklagte gehe davon aus, dass dieses Vorgehen im richterlichen Ermessen gestanden sei. Die Beklagte sei daher gehalten gewesen, eine Klageantwort zu erstatten. Die Klägerin habe auf die Klageantwort repliziert, weshalb die Beklagte dupliziert habe. Durch das Vorgehen der Klägerin seien naturgemäss durch sie verursachte Kosten entstanden. Selbst wenn dem Argument der Klägerin zuzustimmen wäre, wonach das Bezirksgericht -5-