Auch wenn Advokat D._____ die Klägerin anschliessend offenbar nicht mehr vertreten habe, so sei ihr sein Wissen in Bezug auf die Zuständigkeiten oder Unzuständigkeiten anzurechnen. Damit sei es für die Klägerin ohne Weiteres vermeidbar gewesen, ein sachlich unzuständiges Gericht anzurufen.