2.3. Die Beklagte bringt in der Beschwerdeantwort im Wesentlichen vor, dass sich die Klägerin im Zuge ihrer gegen sie auf dem Rechtsweg geltend gemachten Forderungen anwaltlich habe vertreten lassen. Sie habe sich im Schlichtungsverfahren zwei Mal durch Advokat D._____ vertreten lassen. Es sei davon auszugehen, dass Advokat D._____ in Wahrnehmung seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht der Klägerin gegenüber aufgezeigt habe, dass die aargauischen Bezirksgerichte für Streitigkeiten über Fr. 30'000.00 zwischen Handelsgesellschaften und handelsrechtlicher Art der Streitigkeit nicht zuständig seien. Auch wenn Advokat D.___