Der Fehler sei beim Friedensrichter des Friedensrichteramts Kreis X entstanden und durch das Bezirksgericht Laufenburg nicht schon bei Verfahrenseröffnung korrigiert worden. Es sei deshalb offensichtlich ungerecht, sie als juristische Laiin mit Kosten zu belegen. Bereits bei Klageeingang hätte der Fehler bemerkt werden müssen. Die entstandenen Kosten seien wegen fehlerhaften Verhaltens des Friedensrichters des Friedensrichteramts Kreis X und des Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg daher auf die Staatskasse zu nehmen.