2.2. Mit Beschwerde bringt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass Seite 3 der Klagebewilligung des Friedensrichteramts Kreis X vom 1. Mai 2024 den Vermerk enthalte, dass die Klage beim Bezirksgericht Laufenburg eingereicht werden müsse. Die Gerichtskanzlei hätte sie schon bei Einreichung der Klage darauf aufmerksam machen können und müssen, dass dieser rechtliche Hinweis falsch sei. Sie habe das nicht wissen können. Das Handelsgericht werde auf der Klagebewilligung nicht erwähnt. Der Fehler sei beim Friedensrichter des Friedensrichteramts Kreis X entstanden und durch das Bezirksgericht Laufenburg nicht schon bei Verfahrenseröffnung korrigiert worden.