Auf die Klage sei aufgrund fehlender sachlicher Zuständigkeit des Bezirksgerichts Laufenburg nicht einzutreten. Die Gerichtskosten -4- auferlegte es gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Klägerin als unterliegender Partei. Aus demselben Grund verpflichtete es die Klägerin, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 3'534.55 (inkl. MWST) zu bezahlen.