2. 2.1. Das Bezirksgericht Laufenburg prüfte seine sachliche Zuständigkeit. Es erwog, dass die Klägerin eine Forderung betreffend Warenlieferung und Montage geltend mache, wobei es sich eindeutig um charakteristische Leistungen im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit handle. Es liege ein Streitwert von über Fr. 30'000.00 vor und sowohl die Klägerin als auch die Beklagte seien im schweizerischen Handelsregister eingetragen. Es seien sämtliche Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Handelsgerichts gegeben (Art. 6 Abs. 2 ZPO in der bis am 31. Dezember 2024 gültigen Fassung). Auf die Klage sei aufgrund fehlender sachlicher Zuständigkeit des Bezirksgerichts Laufenburg nicht einzutreten.