3. 3.1. Mit Eingabe vom 8. Januar 2025 erhob die Klägerin beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde gegen den ihr am 7. Januar 2025 zugestellten Entscheid des Bezirksgerichts Laufenburg vom 19. Dezember 2024 und beantragte, dass ihr weder Kosten noch eine Parteientschädigung zugunsten der Beklagten auferlegt werden. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien (ebenfalls) auf die Staatskasse zu nehmen. 3.2. Am 20. Februar 2025 erstattete die Beklagte die Beschwerdeantwort. Sie verzichtete ausdrücklich auf das Stellen von Anträgen, äusserte sich aber inhaltlich zur Beschwerde. Das Obergericht zieht in Erwägung: