2. Am 9. Juli 2024 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Laufenburg unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts Kreis X vom 1. Mai 2024 die Klage ein. Nach durchgeführtem Schriftenwechsel (inkl. Replik und Duplik) entschied das Bezirksgericht Laufenburg am 19. Dezember 2024 wie folgt: " 1. Auf die Klage wird aufgrund fehlender sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 b) den Kosten der Beweisführung von Fr. 0.00 c) den Kosten für die Übersetzung von Fr. 0.00