1.2. Am 1. Mai 2024 erliess der Friedensrichter des Friedensrichteramts Kreis X die Klagebewilligung versehen mit dem Hinweis: "Sofern das Gesetz keine kürzeren Klagefristen vorsieht, berechtigt die Klagebewilligung nach Eröffnung während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Bezirksgericht Laufenburg, Gerichtsgasse 85, 5080 Laufenburg (Art. 209 Abs. 3 und 4 ZPO). Der Klage ist die Klagebewilligung beizulegen".