1. 1.1. Im Februar 2024 stellte die Klägerin beim Friedensrichteramt Kreis X ein Schlichtungsbegehren, in welchem sie beantragte, dass die Beklagte zu verurteilen sei, ihr Fr. 38'579.00 nebst Zins zu 5 % seit 14. Februar 2022 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.