Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZOR.2025.2 (OZ.2024.5) Art. 45 Entscheid vom 19. März 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Gasser Klägerin A._____ GmbH, […] Beklagte B._____ AG, […] vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Groth, […] Gegenstand Kostenbeschwerde -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Im Februar 2024 stellte die Klägerin beim Friedensrichteramt Kreis X ein Schlichtungsbegehren, in welchem sie beantragte, dass die Beklagte zu verurteilen sei, ihr Fr. 38'579.00 nebst Zins zu 5 % seit 14. Februar 2022 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. 1.2. Am 1. Mai 2024 erliess der Friedensrichter des Friedensrichteramts Kreis X die Klagebewilligung versehen mit dem Hinweis: "Sofern das Gesetz keine kürzeren Klagefristen vorsieht, berechtigt die Klagebewilligung nach Eröffnung während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Bezirksgericht Laufenburg, Gerichtsgasse 85, 5080 Laufenburg (Art. 209 Abs. 3 und 4 ZPO). Der Klage ist die Klagebewilligung beizulegen". 2. Am 9. Juli 2024 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Laufenburg unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts Kreis X vom 1. Mai 2024 die Klage ein. Nach durchgeführtem Schriftenwechsel (inkl. Replik und Duplik) entschied das Bezirksgericht Laufenburg am 19. Dezember 2024 wie folgt: " 1. Auf die Klage wird aufgrund fehlender sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 b) den Kosten der Beweisführung von Fr. 0.00 c) den Kosten für die Übersetzung von Fr. 0.00 Total Fr. 1'000.00 Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Vorschuss von Fr. 4'830.00 verrechnet. 3.1. Die Klägerin hat der Beklagten eine richterlich festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 3'534.55 (inkl. Mehrwertsteuer von Fr. 264.85) zu bezahlen. 3.2. Die Klägerin hat ihre eigenen Parteikosten selber zu tragen." -3- 3. 3.1. Mit Eingabe vom 8. Januar 2025 erhob die Klägerin beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde gegen den ihr am 7. Januar 2025 zugestellten Entscheid des Bezirksgerichts Laufenburg vom 19. Dezember 2024 und beantragte, dass ihr weder Kosten noch eine Parteientschädigung zugunsten der Beklagten auferlegt werden. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien (ebenfalls) auf die Staatskasse zu nehmen. 3.2. Am 20. Februar 2025 erstattete die Beklagte die Beschwerdeantwort. Sie verzichtete ausdrücklich auf das Stellen von Anträgen, äusserte sich aber inhaltlich zur Beschwerde. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Kostenentscheid ist mit Beschwerde nach Art. 110 ZPO anfechtbar. Da auch die übrigen Rechtsmittelvoraussetzungen der Beschwerde, ins- besondere die Einhaltung der Beschwerdefrist und das Antrags- und Be- gründungserfordernis erfüllt sind (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO), ist auf die Beschwerde der Klägerin einzutreten. 1.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. 2.1. Das Bezirksgericht Laufenburg prüfte seine sachliche Zuständigkeit. Es erwog, dass die Klägerin eine Forderung betreffend Warenlieferung und Montage geltend mache, wobei es sich eindeutig um charakteristische Leistungen im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit handle. Es liege ein Streitwert von über Fr. 30'000.00 vor und sowohl die Klägerin als auch die Beklagte seien im schweizerischen Handelsregister eingetragen. Es seien sämtliche Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Handelsgerichts gegeben (Art. 6 Abs. 2 ZPO in der bis am 31. Dezember 2024 gültigen Fassung). Auf die Klage sei aufgrund fehlender sachlicher Zuständigkeit des Bezirksgerichts Laufenburg nicht einzutreten. Die Gerichtskosten -4- auferlegte es gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Klägerin als unterliegender Partei. Aus demselben Grund verpflichtete es die Klägerin, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 3'534.55 (inkl. MWST) zu bezahlen. 2.2. Mit Beschwerde bringt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass Seite 3 der Klagebewilligung des Friedensrichteramts Kreis X vom 1. Mai 2024 den Vermerk enthalte, dass die Klage beim Bezirksgericht Laufenburg eingereicht werden müsse. Die Gerichtskanzlei hätte sie schon bei Einreichung der Klage darauf aufmerksam machen können und müssen, dass dieser rechtliche Hinweis falsch sei. Sie habe das nicht wissen können. Das Handelsgericht werde auf der Klagebewilligung nicht erwähnt. Der Fehler sei beim Friedensrichter des Friedensrichteramts Kreis X entstanden und durch das Bezirksgericht Laufenburg nicht schon bei Verfahrenseröffnung korrigiert worden. Es sei deshalb offensichtlich ungerecht, sie als juristische Laiin mit Kosten zu belegen. Bereits bei Klageeingang hätte der Fehler bemerkt werden müssen. Die entstandenen Kosten seien wegen fehlerhaften Verhaltens des Friedensrichters des Friedensrichteramts Kreis X und des Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg daher auf die Staatskasse zu nehmen. 2.3. Die Beklagte bringt in der Beschwerdeantwort im Wesentlichen vor, dass sich die Klägerin im Zuge ihrer gegen sie auf dem Rechtsweg geltend gemachten Forderungen anwaltlich habe vertreten lassen. Sie habe sich im Schlichtungsverfahren zwei Mal durch Advokat D._____ vertreten lassen. Es sei davon auszugehen, dass Advokat D._____ in Wahrnehmung seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht der Klägerin gegenüber aufgezeigt habe, dass die aargauischen Bezirksgerichte für Streitigkeiten über Fr. 30'000.00 zwischen Handelsgesellschaften und handelsrechtlicher Art der Streitigkeit nicht zuständig seien. Auch wenn Advokat D._____ die Klägerin anschliessend offenbar nicht mehr vertreten habe, so sei ihr sein Wissen in Bezug auf die Zuständigkeiten oder Unzuständigkeiten anzurechnen. Damit sei es für die Klägerin ohne Weiteres vermeidbar gewesen, ein sachlich unzuständiges Gericht anzurufen. Das Bezirksgericht Laufenburg habe die eigene Zuständigkeit in einem ersten Schritt offenbar als nicht offenkundig unzulässig erachtet und die Klage der Beklagten zur Beantwortung übermittelt. Die Beklagte gehe davon aus, dass dieses Vorgehen im richterlichen Ermessen gestanden sei. Die Beklagte sei daher gehalten gewesen, eine Klageantwort zu erstatten. Die Klägerin habe auf die Klageantwort repliziert, weshalb die Beklagte dupliziert habe. Durch das Vorgehen der Klägerin seien naturgemäss durch sie verursachte Kosten entstanden. Selbst wenn dem Argument der Klägerin zuzustimmen wäre, wonach das Bezirksgericht -5- Laufenburg von Beginn an nicht auf die Klage hätte eintreten sollen, so dürfte dies nicht dazu führen, dass die Beklagte entschädigungslos bliebe. Vielmehr wäre das Bezirksgericht Laufenburg anzuweisen, der Beklagten eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu bezahlen. 3. 3.1. Der fehlerhafte Hinweis in der Klagebewilligung des Friedensrichteramts Kreis X vom 1. Mai 2024 (Sammelklagebeilage 3) auf das in der vorliegenden Sache unzuständige Bezirksgericht Laufenburg gründet wohl darin, dass der Friedensrichter des Friedensrichteramts Kreis X übersehen hatte, dass für die mit Schlichtungsbegehren im Februar 2024 (vgl. Klagesammelbeilage 3) geltend gemachte Forderung das Schlichtungsverfahren von vornherein ausgeschlossen war (Art. 198 lit. f ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 2 ZPO in der bis am 31. Dezember 2024 gültigen Fassung i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. a EG ZPO) und er deshalb offensichtlich sachlich unzuständig war (ZÜRCHER, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 6b zu Art. 59 ZPO; BGE 146 III 47 E. 4.2.3). Mangels sachlicher Zuständigkeit der Schlichtungsstelle war die Klagebewilligung des Friedensrichteramts Kreis X vom 1. Mai 2024 ungültig (BGE 146 III 47 E. 4.2.3). Ihr kommt somit keine Wirkung zu. Für die hier zu klärende Frage ist in diesem Zusammenhang einzig wesentlich, ob die Klägerin dies erkennen konnte, mit anderen Worten, ob sie sich in guten Treuen auf die Richtigkeit der in der Klagebewilligung des Friedensrichteramts Kreis X vom 1. Mai 2024 enthaltenen Angaben verlassen durfte. 3.2. 3.2.1. Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV). Nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, der den von Art. 9 BV gewährleistenden Vertrauensschutz konkretisiert und der in bestimmten Gesetzesbestimmungen des Bundes (z.B. Art. 49 BGG) kodifiziert ist, dürfen den Parteien deshalb keine Nachteile erwachsen, wenn eine vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung fehlt oder unrichtig ist. Sie dürfen auch nicht unter einer unklaren oder widersprüchlichen gesetzlichen Regelung der Rechtswege leiden. Die rechtsunkundige Partei kann sich somit auf eine unrichtige Angabe der Beschwerdefrist verlassen, wenn sie nicht rechtskundig vertreten ist und nicht namentlich aus früheren Verfahren über einschlägige Erfahrungen verfügt. Dagegen kann eine erfahrene oder durch einen Anwalt vertretene Partei sich nicht auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung berufen, wenn sie den Irrtum bei -6- gebührender Aufmerksamkeit hätte bemerken müssen (Urteil des Bundesgerichts 4A_475/2018 vom 12. September 2019 E. 5.1 m.H. = Pra 109 [2020] Nr. 48). Diese Rechtsprechung ist auch hinsichtlich der Angaben in einer Klagebewilligung anzuwenden, wenngleich es sich beim Hinweis auf der Klagebewilligung des Friedensrichteramts Kreis X vom 1. Mai 2024, wonach die Klage beim Bezirksgericht Laufenburg einzureichen ist, nicht um eine Rechtsmittelbelehrung handelt. In der Sache geht es aber um dasselbe, nämlich eine Belehrung für die Weiterführung einer auf dem Rechtsweg anhängig gemachten Streitsache. Abgesehen davon handelt es sich bei der Schlichtungsbehörde um ein staatliches Organ im Sinne von Art. 9 BV und dem Hinweis in der Klagebewilligung demzufolge um eine behördliche Auskunft, womit ebenfalls der Vertrauensschutz angerufen werden kann, wer die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können (BGE 135 III 489 E. 4.4 m.H.a. BGE 131 V 472 E. 5). 3.2.2. 3.2.2.1. Zu prüfen ist, ob sich die Klägerin auf die unrichtige Angabe in der Klagebewilligung verlassen durfte. Die Klägerin war im Schlichtungsverfahren durch Advokat D._____ anwaltlich vertreten, welcher auch an der Schlichtungsverhandlung anwesend war (act. 2). Die Klagebewilligung wurde den Parteien im Anschluss an die Verhandlung ausgehändigt (Klagesammelbeilage 3). Nicht zu folgen ist der Annahme der Beklagten, wonach Advokat D._____ die Klägerin (wohl) darüber aufgeklärt habe, dass für die Beurteilung der streitgegenständlichen Forderung die aargauischen Bezirksgerichte nicht zuständig sein sollen. Wäre dem so, ist schlicht nicht einzusehen, weshalb die Klägerin dennoch die Klage beim Bezirksgericht Laufenburg einreichte. Vielmehr verhält es sich offensichtlich so, dass auch Advokat D._____ übersah, dass die Forderung zwingend und ohne vorgängiges Schlichtungsverfahren vor dem Handelsgericht des Kantons Aargau einzuleiten war, andernfalls er kaum ein bzw. mehrere Schlichtungsverfahren für die Klägerin angehoben hätte. Weil Advokat D._____ an der Schlichtungsverhandlung vom 1. Mai 2024, anlässlich welcher die Klagebewilligung ausgehändigt wurde, anwesend war, besteht kein Zweifel daran, dass er vom Inhalt der Klagebewilligung Kenntnis hatte. Da es Advokat D._____ war, welcher das Schlichtungsverfahren für die Klägerin einleitete, bestehen auch keine nennenswerten Zweifel daran, dass er nicht erkannt hat, dass der Hinweis auf der Klagebewilligung (Zuständigkeit des Bezirksgerichts Laufenburg) falsch ist. Dieses Wissen hat sich die Klägerin anrechnen zu lassen. Daran ändert nichts, dass sie die Klage ohne anwaltliche Vertretung beim -7- Bezirksgericht Laufenburg einreichte. Wesentlich ist, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Aushändigung der Klagebewilligung vom 1. Mai 2024 noch anwaltlich vertreten war und mit Blick auf die sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung eines Rechtsanwalts ohne Weiteres geschlossen werden darf, dass Advokat D._____ diese Klagebewilligung sowie das weitere Vorgehen mit ihr besprochen hatte. Die Klägerin gilt deshalb in Bezug auf die Klageerhebung beim Bezirksgericht Laufenburg nicht als rechtsunkundige Partei. Da ein Anwalt bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass das Bezirksgericht Laufenburg für die vorliegende Streitigkeit sachlich nicht zuständig ist, bleibt der Klägerin die Berufung auf den Vertrauensschutz versagt (vgl. E. 3.2.1.). Die beim Bezirksgericht Laufenburg durch die Klageerhebung verursachten Gerichtskosten sind der Klägerin deshalb gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen. Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO, welcher von der Klägerin allerdings gar nicht angerufen wird, bleibt ihr zudem versagt. Die Beklagte war im Schlichtungsverfahren im Gegensatz zur Klägerin nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihr auch nicht ein Verstoss gegen Treu und Glauben vorzuwerfen ist, weil sie erst im Klageverfahren auf die Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Aargau hinwies. Von der rechtsunkundigen Beklagten kann nicht erwartet werden, dass sie die Unzuständigkeit der Schlichtungsbehörde erkannte. Dies umso weniger, als nicht sie das Schlichtungsverfahren einleitete, sondern die anwaltlich vertretene Klägerin. 3.2.2.2. Was für die Gerichtskosten gilt, hat im Ergebnis auch bezüglich der Parteikosten seine Richtigkeit. Bei der sachlichen Zuständigkeit eines Gerichts handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, welche das Gericht, vorliegend der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg (Art. 124 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 16 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 EG ZPO) von Amtes wegen zu prüfen hat (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO i.V.m. Art. 60 ZPO). Auch wenn es sich empfiehlt, mit der Prüfung der Prozessvoraussetzungen möglichst früh einzusetzen, damit eine unnötige Behandlung der Sache unterbleibt (ZÜRCHER, a.a.O., N. 13 zu Art. 60 ZPO), besteht hierzu mit wenigen Ausnahmen [wozu die sachliche Zuständigkeit nicht gehört] keine Pflicht. Es besteht keine zeitliche oder verfahrensmässige Vorgabe in Art. 60 ZPO, aus der abgeleitet werden könnte, das Verfahren dürfe nicht fortgesetzt werden, bis sämtliche in diesem Stadium bzw. nach einem Zuwarten abklärbaren Prozessvoraussetzungen vorliegen (BGE 140 III 159 E. 4.2.4 m.w.H.). Der (verfahrensleitende) Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg holte nach Klageeingang einen Kostenvorschuss von der Klägerin ein und stellte nach dessen Leistung die Klage an die Beklagte zur Erstattung der Klageantwort zu. Nachdem die Beklagte darin die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Laufenburg bestritt, beschränkte der Präsident des -8- Bezirksgerichts Laufenburg das Verfahren auf diese prozessuale Frage (act. 24) und holte Replik und Duplik ein. Es mag sein, dass es mit Blick auf die Prozesskosten ökonomischer gewesen wäre, von der Einholung einer Klageantwort abzusehen. Die Verfahrensleitung steht aber im Ermessen der Prozessleitung (BGE 140 III 159 E. 4.3), und das Vorgehen des Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg war gestützt auf die obigen Ausführungen zulässig. Indem er das Verfahren nach Erstattung der Klageantwort auf die Frage der sachlichen Zuständigkeit beschränkte, blieben der Klägerin immerhin (noch) höhere Prozesskosten erspart (vgl. nachfolgend). 3.3. Zusammenfassend erweist sich die vom Bezirksgericht Laufenburg gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO vorgenommene Auferlegung der Gerichts- und Parteikosten an die Klägerin als rechtens. Das Bezirksgericht Laufenburg hat die Entscheidgebühr, welche bei vollständiger Durchführung des Verfahrens bei einem Streitwert von Fr. 58'579.00 mit Fr. 4'870.00 zu Buche geschlagen hätte, auf Fr. 1'000.00 reduziert. Dies entspricht einer Reduktion von rund 80 % und erscheint den Umständen angemessen. Dasselbe gilt auch bezüglich der Parteientschädigung der Beklagten, die das Bezirksgericht Laufenburg unter Berücksichtigung der maximalen Abschläge (§ 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 AnwT) festsetzte (act. 44). 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese ist bei einem Streitwert von Fr. 4'534.55 und in Anwendung von § 5 Abs. 3 GebührD auf Fr. 500.00 festzusetzen. Die Beklagte hat keinen Antrag auf Parteientschädigungen gestellt, weshalb ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 500.00 werden der Klägerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -9- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 4'534.55. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). - 10 - Aarau, 19. März 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser