2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 6'430.00 wird dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 7'000.00 zu bezahlen. -7- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)