Zudem ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten ihre zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Der Grundbetrag für die Parteientschädigung des Berufungsverfahrens beträgt beim vorliegenden Streitwert gerundet Fr. 11'347.00 (§ 8 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 AnwT). Davon ist ein Abzug von 20 % gemäss § 6 Abs. 2 AnwT für die entfallene Verhandlung und ein Rechtsmittelabzug von 25 % gemäss § 8 AnwT vorzunehmen. Zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) resultiert eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 7'000.00. Ein Mehrwertsteuerzuschlag erfolgt nicht, da die Beklagte vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen.