1.3.1.3. Insoweit der Kläger im Zusammenhang mit der Kommunikation der Kündigung eine Persönlichkeitsverletzung geltend macht, welche durch ihre schwerwiegende Weise die Missbräuchlichkeit der Kündigung begründe, sind seine diesbezüglichen Ausführungen nicht geeignet, die zuvor ausgesprochene Kündigung als missbräuchlich erscheinen zu lassen. Dies trifft auch auf die weiteren Vorbringen – er sei von E._____ wie ein Verbrecher aus dem Gebäude geführt worden, er habe in der Pausenzeit seine Sachen vis-à-vis der Büros seiner Mitarbeiter abholen müssen, habe sich nicht von diesen verabschieden können, sei vor seinen 13 Mitarbeitern