Auch der Vorwand, man habe ihn mit einer arbeitsbezogenen Besprechung zum Kündigungsgespräch gelockt, vermag daran nichts zu ändern, zumal Kündigungsgespräche ihrer Natur nach ebenfalls arbeitsbezogen sind. Auch die Tatsache, dass die Kündigung vor Weihnachten und vor seinen Ferien ausgesprochen wurde, vermag bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände keine Missbräuchlichkeit zu begründen.