Den Vorbringen des Klägers ist entgegenzuhalten, dass eine ordentliche Kündigung weder einer Vorwarnung noch einer Bewährungsfrist noch einer Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme bedarf, um «gültig» ausgesprochen zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_302/2023 vom 1. Mai 2024 E. 4.1). Auch der Vorwand, man habe ihn mit einer arbeitsbezogenen Besprechung zum Kündigungsgespräch gelockt, vermag daran nichts zu ändern, zumal Kündigungsgespräche ihrer Natur nach ebenfalls arbeitsbezogen sind.