1.3.1.2. Der Kläger bringt weiter eine Verletzung des Gebots der schonenden Rechtsausübung vor, da die Kündigung ohne Vorwarnung, ohne Bewährungsfrist und ohne Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme ausgesprochen worden sei. Zudem sei er unter dem Vorwand einer arbeitsbezogenen Besprechung zum Kündigungsgespräch gelockt und die Kündigung kurz vor Weihnachten ausgesprochen worden (Berufung Rz. 112 ff.).