Beim Kläger handelte es sich um den Leiter IT und somit ein Kadermitglied. Bei Kadermitgliedern sind aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses zum Arbeitgeber sowie ihrer erhöhten Verantwortung im Betrieb strengere Anforderungen an die arbeitsrechtliche Treuepflicht zu stellen; ihr Verhalten ist entsprechend nach strengeren Massstäben zu beurteilen (BGE 104 II 28 E. 1; BGE 127 III 86 E. 2c; PORTMANN/RUDOLPH, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 8. Aufl. 2026, N. 5a zu Art. 336 OR mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_32/2008 vom 20. Mai 2008). Daraus folgt, dass auch die Anforderungen an die Annahme einer missbräuchlichen Kündigung erhöht sind.