Dass die Beklagte dennoch ein IT-Assessment in Auftrag gegeben hat, lässt vielmehr den Schluss zu, dass dies aus sachlichen Gründen geschehen ist und nicht bloss der Vorbereitung der Kündigung des Klägers gedient hat. Auch sonst sind – entgegen dem Kläger – keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer darauf zu schliessen wäre, dass das IT-Assessment ausschliesslich zum Zwecke der später ausgesprochenen Kündigung durchgeführt worden wäre. Daran vermögen namentlich die klägerischen Vorbringen zu C._____ (Berufung Rz. 69) sowie D._____ (Berufung Rz. 70 ff.) nichts zu ändern.