Wäre es tatsächlich von Beginn an das Ziel der Beklagten gewesen, dem Kläger zu kündigen, leuchtet nicht ein, weshalb die Klägerin dafür zuerst ein kostspieliges IT-Assessment hätte in Auftrag geben sollen, bedarf eine ordentliche Kündigung, wie sie vorliegend ausgesprochen worden ist, doch keines speziellen Grundes. Dass die Beklagte dennoch ein IT-Assessment in Auftrag gegeben hat, lässt vielmehr den Schluss zu, dass dies aus sachlichen Gründen geschehen ist und nicht bloss der Vorbereitung der Kündigung des Klägers gedient hat.