1.2. 1.2.1. Nach Art. 335 Abs. 1 OR kann ein unbefristeter Arbeitsvertrag von beiden Parteien gekündigt werden. Im Schweizer Arbeitsrecht gilt das Prinzip der Kündigungsfreiheit. Eine gültige Kündigung erfordert in der Regel keinen besonderen Grund (BGE 131 III 535 E. 4.1). Das einseitige Kündigungsrecht jedes Vertragspartners ist jedoch durch die Bestimmungen zur missbräuchlichen Kündigung in Art. 336 ff. OR begrenzt.