3.2. Mit Berufungsantwort vom 25. August 2025 beantragte die Beklagte die Abweisung der Berufung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Klägers. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Strittig ist, ob die Kündigung vom 19. Dezember 2019 missbräuchlich erfolgt ist und dem Kläger daraus ein Entschädigungsanspruch erwächst.