1. In Gutheissung der Berufung wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 7. Mai 2025 aufgehoben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens durch das Bezirksgericht Lenzburg an dieses zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'598.15 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. -7- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)