2021, N. 15 zu Art. 107 ZPO, je mit Hinweisen). In diesem Sinne ist der Klägerin aus der Staatskasse eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 1'598.15 zuzgl. MwSt. auszurichten (Grundentschädigung Fr. 7'758.00 bei einem Streitwert von Fr. 43'074.80 gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT; Abzug von 20% gemäss § 6 Abs. 2 AnwT mangels Verhandlung; Abzug von 50% gemäss § 7 Abs. 2 AnwT wegen geringer Aufwendungen; 50% Rechtsmittelabzug gemäss § 8 AnwT; zuzüglich 3 % Auslagenpauschale nach § 13 Abs. 1 AnwT; der von der Klägerin verlangte Mehrwertsteuerzuschlag entfällt, nachdem sie mehrwertsteuerpflichtig ist). Das Obergericht erkennt: