3. 3.1. Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Das vorliegende Berufungsverfahren wurde durch die dargelegten prozessualen Fehler der Gerichtspräsidentin verursacht. Dementsprechend sind die obergerichtlichen Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen.