Im Übrigen fehlte der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg die funktionelle Zuständigkeit zur Fällung eines Nichteintretensentscheids als formeller Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert von Fr. 43'074.80 übersteigt und die deshalb im ordentlichen Verfahren durch das Bezirksgericht als Kollegialgericht zu behandeln ist (§ 5 Abs. 2 EG ZPO). Der angefochtene Entscheid ist in Gutheissung der Berufung aufzuheben und die Angelegenheit ist an das Bezirksgericht Lenzburg zur Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens zurückzuweisen. -6-