Entgegen der Darstellung in der vorinstanzlichen Begründung bestand die am 20. November 2023 erteilte Bevollmächtigung des Rechtsvertreters durch die Klägerin somit fort – auch nach dem Ausscheiden des unterzeichnenden Organs. Damit wurde zu Unrecht nicht auf die Klage eingetreten. Im Übrigen fehlte der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg die funktionelle Zuständigkeit zur Fällung eines Nichteintretensentscheids als formeller Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert von Fr. 43'074.80 übersteigt und die deshalb im ordentlichen Verfahren durch das Bezirksgericht als Kollegialgericht zu behandeln ist (§ 5 Abs. 2 EG ZPO).