O., N. 20 zu Art. 35 OR). Vereinzelt wird in gerichtlichen Verfahren infolge Zeitablaufs von mehr als fünf Jahren das Einreichen einer neuen Vollmacht verlangt (vgl. OGer ZH, VB150005 vom 18. September 2015 E. 4.2). Vorliegend wäre aber auch diese Zeitdauer zwischen Vollmachtserteilung und Klageeinreichung nicht annähernd erreicht und es sind keine Anzeichen für den Widerruf der Vollmacht ersichtlich.