Vorliegend besteht keiner der obigen Erlöschensgründe nach Art. 35 OR. Ein solcher wurde von der Vorinstanz auch nicht angeführt. Das Ausscheiden des die Vollmacht vom 20. November 2023 unterzeichnenden Organs führte insbesondere nicht zur Auflösung der juristischen Person. Der Wechsel des Organs respektive das Ausscheiden des vollmachterteilenden Organs liess die Vollmacht ebenso wenig erlöschen, da nicht das Organ selbst, sondern die weiterbestehende juristische Person Vollmachtgeberin ist (Urteil des Bundesgerichts 4C.399/2001 vom 21. November 2002 E. 2.2; ZÄCH/KÜNZLER, a.a.O., N. 20 zu Art.