Die Gültigkeit der Vollmacht einer juristischen Person setzt voraus, dass sie durch eine zu deren Vertretung befugte Person erteilt worden ist (KLEIN, a.a.O., N. 109 zur Allgemeinen Einleitung zu den Art. 32–40 OR). Die einmal erteilte Vollmacht erlischt nach Art. 35 Abs. 1 OR grundsätzlich mit dem Tod, der Verschollenerklärung, dem Verlust der Handlungsfähigkeit oder dem Konkurs des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten, soweit nicht das Gegenteil bestimmt ist oder sich aus der Natur des Geschäfts ergibt. Die Vollmacht erlischt nach Art. 35 Abs. 2 OR zudem bei Auflösung einer juristischen Person.