2.4. Nach Art. 68 Abs. 3 ZPO hat sich der Vertreter oder die Vertreterin durch eine Vollmacht auszuweisen. Fehlt die Vollmacht, ist eine Nachfrist zur Verbesserung nach Art. 132 Abs. 1 ZPO anzusetzen; andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt. Soweit das Prozessrecht keine anderweitigen Vorschriften aufweist, richten sich Bestand und Umfang der Vollmacht nach -5- Art. 32 ff. OR (KLEIN, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 109 zur Allgemeinen Einleitung zu den Art. 32–40 OR; ZÄCH/KÜNZLER, in: Berner Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 84 Vorbem. zu Art. 32–40 OR, welche die Bestimmungen des OR allerdings nur analog angewendet sehen wollen).