2.3. Mit Vollmacht vom 20. November 2023 wurde der Rechtsvertreter bevollmächtigt, die Klägerin gegen die Beklagte im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Mietsache zu vertreten. Die Vorinstanz hat im vorliegenden Verfahren die Gültigkeit dieser Vollmacht im Zeitpunkt ihrer Ausstellung zu Recht nicht in Frage gestellt. Klärungsbedarf besteht allerdings hinsichtlich der Frage, ob die Vollmacht vom 20. November 2023, welche vom damaligen Zeichnungsberechtigten im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Mietvertrag unterzeichnet wurde, auch nach dem Wechsel der zeichnungsberechtigten Person gültig geblieben ist.