2.2. Mit Berufung (Ziff. C.2) macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die vorinstanzliche Auffassung sei unzutreffend, wonach nur die zum Zeitpunkt der Klageerhebung zeichnungsberechtigte Person eine wirksame Prozessvollmacht erteilen könne, welche die juristische Person binde. Die Vorinstanz habe Art. 37 Abs. 1 OR sowie Art. 814 OR verletzt. Die bereits im November 2023 erteilte Vollmacht sei weiterhin – auch nach dem Wechsel der zeichnungsberechtigten Person – gültig.