Im angefochtenen Entscheid bestätigte die Vorinstanz zwar die Einreichung einer Vollmacht mit Eingabe vom 3. Dezember 2024. Die Vollmacht datiere allerdings vom 20. November 2023 und die damals unterschriftsberechtigten Person stimme nicht mehr mit der aktuell unterschriftsberechtigten Person (seit 28. August 2024 sei neu D._____ als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Berechtigung zur Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen) überein. Folglich sei die Vollmacht nicht von einer Person erteilt worden, die die GmbH im vorliegenden Verfahren verpflichten könne.