Vorinstanz setzte der Klägerin erneut Frist von 10 Tagen, um die geforderte Vollmacht einzureichen. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 wandte sich Rechtsanwalt Mayer an die Gerichtspräsidentin der Vorinstanz und erklärte, die eingereichte Vollmacht vom 20. November 2023 sei von der damals zeichnungsberechtigten Person unterzeichnet worden, umfasse alle Verfahren zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens und verweise gar ausdrücklich auf die streitgegenständlichen Mietflächen in R._____. Die Vollmacht sei somit gültig ausgestellt worden und verpflichte die Klägerin auch heute noch.