Mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 (adressiert an Rechtsanwalt Mayer) teilte die Vorinstanz der Klägerin mit, sie erachte die Vollmacht als ungültig. Die Vollmacht sei von einer Person zu unterzeichnen, welche die juristische Person verpflichten könne. Dabei sei die Regelung der Unterschriftsberechtigung im Handelsregister massgebend. Die -4-