2. 2.1. Rechtsanwalt Carl Ulrich Mayer (Rechtsvertreter) reichte am 18. November 2024 im Namen der Klägerin beim Bezirksgericht Lenzburg die Aberkennungsklage ohne Beilage der Vollmacht, aber mit Verweis auf die Akten des Rechtsöffnungsverfahrens ein. Mit Verfügung vom 22. November 2024 forderte die Vorinstanz die Klägerin auf, die Vollmacht des Rechtsvertreters einzureichen. Rechtsanwalt Mayer kam der Aufforderung am 3. Dezember 2024 nach. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 (adressiert an Rechtsanwalt Mayer) teilte die Vorinstanz der Klägerin mit, sie erachte die Vollmacht als ungültig.