1. Gegen Entscheide einer ersten Instanz ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert der vor jener zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO), was vorliegend der Fall ist. Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 und Art. 142 f. ZPO). Die – Berufungsgestand bildende – Frage der Gültigkeit der Vollmacht ist als doppelrelevante Tatsache nicht unter den Eintretensvoraussetzung zu prüfen. Auf die Berufung ist einzutreten.