"1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 07.05.2025 (OZ.2024.19) sei aufzuheben und die Rechtssache mit der Weisung, die Vollmacht der Berufungsklägerin vom 20.11.2023 als rechtsgültig anzusehen, zur materiell-rechtli- chen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. 2. Unter a/o-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten, wobei die Parteientschädigung zzgl. MwSt. festzulegen sei." 2.2. Die Berufungsbeklagte reichte keine Berufungsantwort ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: